(Auszug aus § 2 der Sing- und Musikschulverordnung)
Der Unterricht wird von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt. Diese ist bei Sing- u. Musikschulen in der Regel durch das Zeugnis über die Diplommusiklehrerprüfung, die staatliche Prüfung oder staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen.